Steuerkalender
ABGABEFRISTEN 2023
Vorauszahlungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag:
10. März
12. Juni
11. September
11. Dezember
Lohnsteueranmeldungen und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Bauabzugsteuer:
Monatszahler
10. Januar
10. Februar
10. März
11. April
10. Mai
12. Juni
10. Juli
10. August
11. September
10. Oktober
10. November
11. Dezember
10. Januar 2024
Vierteljahreszahler
10. Januar
11. April
10. Juli
10. Oktober
10. Januar 2024
Jahreszahler
10. Januar
Umsatzsteuer – Abgabe und Zahlung:
Voranmeldung Monatszahler
10. Januar
10. Februar
10. März
11. April
10. Mai
12. Juni
10. Juli
10. August
11. September
10. Oktober
10. November
11. Dezember
10. Januar 2024
Hinweis: Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Dauerfristverlängerung um einen Monat möglich, §§ 46 ff Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).
Vierteljahreszahler
10. Januar
11. April
10. Juli
10. Oktober
10. Januar 2024
Zusammenfassende Meldung (ZM)
25. Januar
27. Februar
27. März
25. April
25. Mai
26. Juni
25. Juli
25. August
25. September
25. Oktober
27. November
27. Dezember
Hier finden Sie mehr zu den Fristen für ZM (PDF-Datei 78 KB).
MOSS (Mini-One-Stop-Shop)-Verfahren
4. Quartal 2022: 20. Januar 2023
1. Quartal 2023: 20. April 2023
2. Quartal 2023: 20. Juli 2023
3. Quartal 2023: 20. Oktober 2023
4. Quartal 2023: 22. Januar 2024
Informationen zum MOSS-Verfahren finden Sie hier.
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
Vorauszahlung
15. Februar
15. Mai
15. August
15. November
Halbjährliche u. jährliche Zahlung
15. August
Abgabetermin der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung 2021 über Steuerberater:
31. August 2023
Anmerkungen:
Wird ein Steuertermin nicht eingehalten, so erhöht sich der zu zahlende Betrag um einen Säumniszuschlag. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages.
Das Finanzamt darf aber einen Säumniszuschlag nicht sofort nach Ablauf des Fälligkeitstages berechnen. Denn von diesem Tag an läuft noch die dreitägige Zahlungs-Schonfrist. Wird innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die Steuerzahlung noch als rechtzeitig. Eine Schonfrist gibt es allerdings nicht bei Barzahlung oder Zahlung mit Scheck. Eine Zahlung mit Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.
Alle Angaben ohne Gewähr.
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