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Arbeitsrecht | 28.12.2023

Wegen höherem Mindestlohn: Minijob-Grenze steigt auf 538 Euro

Übergangsregelungen für Alt-Midijobber fallen weg

Ab 2024 wird der Mindestlohn in Deutschland erneut angehoben. Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt dadurch auf 538 Euro.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten und ist für Beschäftigte in einem Minijob genauso wie für Beschäftigte mit einem versicherungspflichtigen Hauptjob mindestens zu zahlen. Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn von aktuell 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde.

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Verdienstgrenze im Minijob. Demzufolge erhöht sich diese ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze steigt auf 6.456 Euro.

Der Mindestlohn gilt für Beschäftigte in einem gewerblichen Minijob ebenso wir für Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt.

Durch die Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze von 450 Euro auf 520 Euro ab 1. Oktober 2022 gelten bis zum 31. Dezember 2023 Übergangsregelungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die 450,01 Euro bis 520 Euro im Monat verdienen. Diese Regelungen sollten verhindern, dass aus einem Midijob (nach alter Regelung bis 30. September 2022) ein Minijob wurde und betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verlieren. Ab 1. Januar 2024 fallen diese Übergangsregelungen nun weg.

Müssen Arbeitgeber ummelden?

Durch das Ende der Übergangsregelungen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber neue Meldungen erstellen. Sollte sich an der Höhe des bisherigen Verdienstes nichts ändern bzw. maximal bis 538 Euro monatlich verdient werden, ist die Beschäftigung ab 1. Januar 2024 ausschließlich bei der Minijob-Zentrale zu melden. Bei einem höheren Verdienst als 538 Euro handelte es sich bis zur Höhe von 2.000 Euro um einen Midijob, für den vollumfänglich die Krankenkasse zuständig ist.

Mehr zu dem Thema erfahren Sie im Magazin der Minijob-Zentrale: magazin.minijob-zentrale.de

Quelle: Pressemitteilungen der Minijob-Zentrale vom 21.11. und 06.12.2023

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