News-Einzelseite
News-Einzelansicht
Einkommensteuer | 23.04.2023
Stipendien-Sonderprogramm für Künstler während der Corona-Pandemie war steuerpflichtig
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg
Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Kompensation Corona-bedingter Einnahmeausfälle sind nicht von der Einkommensteuer befreit
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25. November 2022 entschieden, dass ein Künstler die von der öffentlichen Hand geleisteten Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Abfederung der durch die Corona-Pandemie bedingten Einnahmeausfälle in voller Höhe als Einkommen zu versteuern hat.
In dem Streitfall hatte der Kläger ein Stipendium erhalten, das aus einem Sofort-Hilfepaket stammte, mit dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abgemildert werden sollten. Die Mittel dienten insbesondere dazu, das Kulturleben während der Pandemie wiederzubeleben und langfristig zu erhalten. Die Antragstellenden mussten zwar ihre künstlerische oder kuratorische Tätigkeit belegen, die Zuwendungen wurden jedoch nicht von einer Jury, sondern in einem Losverfahren vergeben. In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt die Stipendienzahlung als einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahme. Mit seinem erfolglosen Einspruch und der Klage machte der Kläger geltend, dass das Stipendium nach § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sei, weil es der Förderung der künstlerischen Entwicklung bzw. Fortbildung diene.
Das Gericht hat dagegen entschieden, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt seien, weil der Kläger sich im Streitjahr nicht in einer Aus- oder Fortbildung befunden habe. Die Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung setze voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet sei, in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen belegten dies nicht. Vielmehr sei mit dem Zuschuss der Zweck verfolgt worden, die künstlerische Tätigkeit angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie fortzuführen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 03.01.2023 – Urteil 10 K 10005/22 vom 25.11.2022
STEUERN AKTUELL
Unser monatlicher Rundbrief zu aktuellen steuerlichen Entwicklungen
Newsletter | 09.01.2025
weiterlesenNeuer Informationsdienst für Mandanten
Was ändert sich 2025 bei den Steuern?
Steuerrecht | 31.12.2024
weiterlesenZum Jahreswechsel viele gesetzliche Neuerungen
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer
Lohnsteuer | 19.12.2024
weiterlesenDie neuen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2025
KfW-Umfrage sieht Probleme bei der Kreditvergabe
Nachhaltigkeitsanforderungen | 13.12.2024
weiterlesenNur wenige Mittelständler können bislang Nachhaltigkeitsdaten bereitstellen
Neue Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025
Registrierkassen | 13.12.2024
weiterlesenSteuerhinterziehung bei Bargeschäften soll weiter eingedämmt werden