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Stromsteuer | 04.03.2024
Änderung des Stromsteuergesetzes: Stromsteuersenkung erweitert Begünstigtenkreis
Auch Klein- und Kleinstunternehmen könnten profitieren
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber Änderungen bei der Stromsteuer geregelt. Konkret durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde die antragsgebundene Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes erweitert. Infolge der Neuerung dürfte das Thema für deutlich mehr Mandanten von kleinen und mittleren Kanzleien relevant sein als bislang. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.
Anfang November 2023 machte die Bundesregierung ihr Strompreispaket publik. Anschließend wirbelte das Haushaltsdebakel die Pläne etwas durcheinander. Unternehmen des produzierenden Gewerbes profitieren dennoch: Seit dem 1. Januar greift für sie die gemäß Strompreispaket geplante Absenkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz von 0,50 Euro/MWh. Die Steuerentlastung ist vorerst für die Jahre 2024 und 2025 gesetzlich geregelt. Sie soll für weitere drei Jahre gelten, sofern eine Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt bis 2028 sichergestellt werden kann.
Erweiterter Begünstigtenkreis
Die Steuersenkung wird durch eine Erhöhung des Entlastungsbetrags in § 9b StromStG von 5,13 Euro/MWh auf 20 Euro/MWh umgesetzt. Waren folglich bislang versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke erst ab knapp 50 MWh entlastungsfähig, liegt der Wert nunmehr bei 12,5 MWh.
Weiterhin gilt: Die Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Sockelbetrag von 250 Euro übersteigt. Infolge der Erhöhung des Entlastungsbetrags wird die 250-Euro-Marke jedoch deutlich schneller erreicht sein.
Folglich können nunmehr nicht nur größere stromintensive Betriebe die Steuerentlastung in Anspruch nehmen, sondern mitunter auch Klein- und Kleinstunternehmen in den Begünstigtenkreis hineinfallen und entsprechend profitieren.
Fristgerechter Antrag erforderlich
Um von der Stromsteuersenkung zu profitieren, müssen begünstigte Unternehmen einen Antrag auf Erstattung stellen. Dieser Antrag ist nach § 17b Abs. 1 StromStV beim jeweils zuständigen Hauptzollamt – spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist – einzureichen. Weitere Detail-Informationen finden Sie u. a. auf der Internetseite des Zolls.
Für größere stromintensive Betriebe interessant: Ab einer entlastungsfähigen Strommenge von 50 MWh in einem bestimmten Entlastungsabschnitt ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine unterjährige Entlastung möglich (vgl. § 17b Abs. 2 StromStV).
Quelle: Mitteilung des DStV vom 29.02.2024
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