Aktuelle Steuertermine
Steuertermine 2021
Vorauszahlungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag:
10. März
10. Juni
10. September
10. Dezember
Lohnsteueranmeldungen und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Bauabzugsteuer:
Monatszahler
11. Januar
10. Februar
10. März
12. April
10. Mai
10. Juni
12. Juli
10. August
10. September
11. Oktober
10. November
10. Dezember
10. Januar 2022
Vierteljahreszahler
11. Januar
12. April
12. Juli
11. Oktober
Jahreszahler
11. Januar
Umsatzsteuer – Abgabe und Zahlung:
Voranmeldung Monatszahler
11. Januar
10. Februar
10. März
12. April
10. Mai
10. Juni
12. Juli
10. August
10. September
11. Oktober
10. November
10. Dezember
10. Januar 2022
Hinweis: Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Dauerfristverlängerung um einen Monat möglich, §§ 46 ff Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).
Vierteljahreszahler
11. Januar
12. April
12. Juli
11. Oktober
Zusammenfassende Meldung (ZM)
25. Januar
25. Februar
25. März
26. April
25. Mai
25. Juni
26. Juli
25. August
27. September
25. Oktober
25. November
27. Dezember
Hier finden Sie mehr zu den Fristen für ZM (PDF-Datei 78 KB).
MOSS (Mini-One-Stop-Shop)-Verfahren
4. Quartal 2020: 20. Januar 2021
1. Quartal 2021: 20. April 2021
2. Quartal 2021: 20. Juli 2021
3. Quartal 2021: 20. Oktober 2021
4. Quartal 2021: 20. Januar 2022
Informationen zum MOSS-Verfahren finden Sie hier.
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
Vorauszahlung
15. Februar
17. Mai
16. August
15. November
Halbjährliche u. jährliche Zahlung
16. August
Abgabetermin der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung 2019 über Steuerberater:
1. März 2021
Anmerkungen:
Wird ein Steuertermin nicht eingehalten, so erhöht sich der zu zahlende Betrag um einen Säumniszuschlag. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages.
Das Finanzamt darf aber einen Säumniszuschlag nicht sofort nach Ablauf des Fälligkeitstages berechnen. Denn von diesem Tag an läuft noch die dreitägige Zahlungs-Schonfrist. Wird innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die Steuerzahlung noch als rechtzeitig. Eine Schonfrist gibt es allerdings nicht bei Barzahlung oder Zahlung mit Scheck. Eine Zahlung mit Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.
Alle Angaben ohne Gewähr.
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